August 2026
Wer in den vergangenen Monaten die Meldungen über das EU-Omnibus-Paket als generelle Entwarnung verstanden hat, sollte das jetzt überprüfen. Das Omnibus-Paket ist ein umfassendes EU-Gesetzgebungsvorhaben, das mehrere bestehende Regelwerke gleichzeitig angepasst hat, unter anderem die KI-Verordnung, und dabei die Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme nach hinten verschoben hat. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-Verordnung hat es jedoch unberührt gelassen. Sie sind seit dem 2. August 2026 in Kraft.
Die vier Pflichten im Überblick
Art. 50 KI-Verordnung enthält vier Pflichten, die sich nach der Rolle des verpflichteten Unternehmens aufteilen lassen. Zwei Pflichten richten sich an Anbieter, also Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln und auf dem Markt bereitstellen. Zwei weitere Pflichten richten sich an Betreiber, also Unternehmen, die KI-Systeme in eigenen Prozessen einsetzen.
Pflichten der Anbieter
Wer ein System anbietet, das direkt mit Menschen interagiert, muss es so gestalten, dass der Nutzer bei der ersten Interaktion erfährt, mit einer KI zu sprechen. Diese Pflicht setzt auf der Ebene des Systemdesigns an und ist in Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung geregelt.
Wer Systeme anbietet, die synthetische Inhalte generieren, also künstlich erzeugte Bilder, Videos, Audiodateien oder Texte, muss diese Ausgaben technisch so kennzeichnen, dass Software sie automatisch als KI-generiert erkennen kann. Diese maschinenlesbare Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus Art. 50 Abs. 2 KI-Verordnung.
Pflichten der Betreiber
Wer Systeme zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung einsetzt, also zur automatisierten Einstufung von Personen anhand körperlicher Merkmale wie Gesichtszügen oder Stimme, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Diese Pflicht ist in Art. 50 Abs. 3 KI-Verordnung geregelt.
Wer KI-generierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlicht, die eine real existierende Person, einen Ort oder ein Ereignis so wirklichkeitsgetreu nachbilden, dass sie für authentisch gehalten werden könnten, muss die künstliche Natur dieser Inhalte offenlegen. Dasselbe gilt für Texte, die mit dem Ziel veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten öffentlichen Interesses zu informieren. Grundlage hierfür ist Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung.
Geltungsbereich: Unabhängig von Hochrisiko-Klassifizierung und Unternehmensgröße
Diese Pflichten sind nicht an eine Hochrisiko-Klassifizierung des eingesetzten Systems gebunden. Sie gelten für jedes Unternehmen, das unter einen dieser Tatbestände fällt, unabhängig von Größe und Branche. Wer bislang davon ausgegangen ist, von den Anforderungen der KI-Verordnung nicht betroffen zu sein, weil die eigenen Systeme nicht als Hochrisiko eingestuft sind, sollte diese Einschätzung angesichts der nun geltenden Transparenzpflichten neu bewerten.
Ausblick auf die Folgeartikel
In den folgenden Beiträgen dieser Serie gehen wir einzeln auf jeden Tatbestand ein und erläutern, was konkret verlangt wird, wo Ausnahmen bestehen und was die Leitlinien der EU-Kommission sowie der von ihr veröffentlichte Code of Practice dazu sagen.
